Studienzeit und berufsbegleitendes Studium

Studienzeit

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Nach einer Dienstzeit von mindestens 7 Jahren können Diakon*innen eine maximal dreimonatige Studienzeit beantragen, wenn sie noch mindestens 5 volle Dienstjahre bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze haben. Diese dient zur Stärkung der Berufungsgewissheit und des geistlichen Lebens, Fertigstellung einer wissenschaftlichen Qualifikation, Auseinandersetzung mit berufsbezogenen Themenfeldern und Interessen (z.B. Gemeinwesenarbeit, Liturgiewissenschaft, Friedensarbeit, …) oder auch zum Kennenlernen von besonderen gesellschaftlichen oder kulturellen Arbeitsfeldern (Theaterpraktikum, Mitarbeit in Betrieben, …).Die Rundverfügung regelt unter Bezugnahme auf die Fortbildungsrichtlinien verbindlich das Verfahren für die Beantragung und Durchführung der Studienzeit.

Der Superintendent/ die Superintendentin bzw. die Dienststellenleitung kann – nach Absprache mit der Gemeinde bzw. der Einrichtung – dem Vorhaben zustimmen; eine Vertretungsregelung ist bei Antragstellung vorzulegen.

berufsbegleitend studieren

Berufsbegleitend studieren (Weiterbildung): Wer berufsbegleitend studieren möchte, um seinen/ihren beruflichen Horizont zu erweitern, für den/ die ist dies nach Absprache und Genehmigung des Anstellungsträgers und des Landeskirchenamts möglich. Die dafür entstehenden Kosten werden nach genehmigtem Antrag in der Regel zu je einem Drittel vom Anstellungsträger, dem Landeskirchenamt und der Absolvent*in getragen. Studiengänge sind beispielsweise Diakoniemanagement, Diakoniewissenschaft, (öffentliche) Theologie und viele weitere. Nicht alle Studiengänge sind „dienstliches Interesse“ und werden finanziert!

Für beide Maßnahmen gilt §23 Nr.4 DienstVO.