Seit dem 01 Januar 2024 ist das Diakoninnengesetz der Landeskirche Hannovers in Kraft.
Es ist das Resultat eines ausführlichen Konsultationsprozesses zum Berufsbild der Diakon*innen, einer Studie des Sozialwissenschaftlichen Instituts der EKD, synodaler Beratungen und eines breiten Beteiligungsverfahrens in der Landeskirche. Ziel war es unter anderem verschiedene Regelungen und Verordnungen in Bezug auf den Dienst der Diakon*innen zu bündeln, die Attraktivität der Landeskirche als Arbeitgeberin und des Berufes zu steigern und das Berufsprofil zu schärfen und zu stärken.
Entsprechend regelt das Diakoninnengesetz neben der Beschreibung des Berufsbildes unter anderem vier besondere Aspekte:
Anstellungsvoraussetzungen und Ausbildungen: die Ausbildungsstandards nach dem DQR 6 (Deutscher Qualifikationsrahmen), unterschiedliche Zugänge zum Beruf, Standards für die Aufbauausbildungen sowie Kriterien für Quereinstiege werden beschrieben.
Diakon*innen werden zum Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament berufen. Die nötigen Voraussetzungen (u.a. Homiletisch- liturgischer Grundkurs) und weitere Regelungen werden ausgeführt.
Die Anstellungsträgerschaft liegt nun bei der Landeskirche, die die Diakon*innen unbefristet anstellt und in ihrem Dienst berufsbiografisch und personalentwicklerisch begleitet, z.B. durch Fort- und Weiterbildung und regelmäßige Personalentwicklungsgespräche.
Mit der Jahresversammlung, den Sprengelkonferenzen und den Diakoniegemeinschaften wird die dienstliche Gemeinschaft gefördert und geregelt.
Zum 01.04.2025 wird der letzte Schritt des Diakoninnengesetzes umgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt finden Neueinstellungen ausschließlich auf Ebene der Landeskirche statt. Diakon*innen mit bestehenden Dienstverträgen können sich ab dem 01.04.2025 überleiten lassen.