Stellenbesetzung

Finanzplanung - Stellenrahmenplan

Die Stellenplanung ist Bestandteil der Finanzplanung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.

Zur Finanzplanung gehören: die allgemeine Finanzplanung, die Stellenplanung und das Gebäudemanagement. Bei der Stellenplanung des Kirchenkreises sind die Ziele der Grundstandards zu beachten.

Das Ergebnis der erforderlichen Abwägungen ist in einem Stellenrahmenplan zusammenzufassen, der vom Kirchenkreistag zu beschließen ist. Dabei kann bestimmt werden, ob und in welchem Umfang Änderungen des Stellenrahmenplans während des Planungszeitraums vom Kirchenkreisvorstand beschlossen werden können. Der Stellenrahmenplan ist für jeden Planungszeitraum fortzuschreiben.  

Zur Finanzplanung der Landeskirche

Stellenbeschreibung

In einer Stellenbeschreibung sind die Anforderungen umrissen, die mit der Besetzung einer Stelle erfüllt werden sollen. Sie enthält Ziele, Aufgaben, Kompetenzen und Beziehungen zu anderen Stellen.

Kirchliche Anstellungsträger bestehen zumeist aus mehreren Personen (Vorstände), die sich mit der Stellenbeschreibung Klarheit darüber verschaffen können, was der oder die Stelleninhaber/-in leisten soll und wie er oder sie eingebunden ist.

Die Stellenbeschreibung ist nicht statisch sondern veränderbar. 

Die Stellenbeschreibung dient:

  • der Beschreibung von Zielen, Aufgaben und Kompetenzen
  • der Abgrenzung von Kompetenzen
  • als Hilfe bei der Einarbeitung von neuen Mitarbeitenden
  • als Grundlage für Bewerbungsgespräche
  • als Grundlage für Stellenausschreibungen
  • als Grundlage für eine klare Vertretungsregelung
  • als Grundlage für gezielte Personalentwicklung
  • als Grundlage für die Zeugniserstellung  

Stellenausschreibung

Die Stellenausschreibung dient dazu, einem potentiellen Bewerber oder eine potentiellen Bewerberin klare Informationen zum Anstellungsträger, zum Arbeitsfeld und zu den erwarteten Kompetenzen zu vermitteln.

Neben den Erwartungen des Anstellungsträgers werden auch die Leistungen aufgenommen, wie z. B. der Hinweis auf die Vergütung. Daneben muss beschrieben werden, wie die Kontaktaufnahme durch den Bewerber bzw. die Bewerberin erfolgen soll. 

Weitere Informationen zur Gestaltung und zum Inhalt einer Stellenausschreibung finden sie auf gemeinde-leiten.de, der Website für Kirchenvorstände. 

Gleichberechtigungsgesetz

Das Gleichberechtigungsgesetz der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers ist zu beachten (siehe KABl. 2012, S. 332

Veröffentlichung der Stellenausschreibung

Neben den üblichen Möglichkeiten der Veröffentlichung eines Stellenangebots sind folgende Wege möglich:

Das Bewerbungsverfahren - Umgang mit Bewerbungsfristen

In der Stellenausschreibung ist eine Frist für die Bewerbung gesetzt.

Der Ablauf der Bewerbungsfrist schließt die Zulassung nachträglicher Bewerbungen nicht aus, da die Bewerbungsfrist keine Ausschlussfrist ist. Bei sachgerechten Erwägungen können daher auch verspätet eingegangene Bewerbungen in die Auswahl mit einbezogen werden. Ist bereits eine Vorauswahl getroffen, so kommt die Zulassung nachträglicher Bewerbungen einem Verfahrensabbruch gleich, der nur bei sachlichen Gründen zulässig ist.

Um Irritationen zu vermeiden, sollten Entscheidungen über die Besetzung einer Stelle nur nach Ablauf der Bewerbungsfrist getroffen werden. 

Grundsätze zu Auswahlkriterien

Bringen mehrere Bewerber oder Bewerberinnen die Voraussetzungen für die zu besetzende Stelle mit, ist auf Grundlage der objektiven Auswahlkriterien eine Auswahlentscheidung nicht möglich. Subjektive Voraussetzungen wie das Alter, die Berufserfahrung oder Fähigkeiten eines/r einzelnen Bewerbers/in können dann berücksichtigt werden.

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sind dann vor anderen Mitbewerberinnen und Mitbewerbern zu bevorzugen, wenn diese nach den allgemeinen Leistungskriterien im Vergleich zu den übrigen Kandidaten/innen gleichwertig sind und dem keine sachlichen Gründe entgegenstehen.

Eine bevorzugte Berücksichtigung von schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern setzt also voraus, dass diese aufgrund ihrer Ausbildung in ihren Fähigkeiten und Leistungen für die angestrebte Verwendung im Vergleich zu nicht behinderten Konkurrenten/innen „absolut gleich geeignet“ sind.

Liegen Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagenturen und Integrationsfachdienste oder Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen vor, hat der Arbeitgeber gemäß § 81 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung und die Mitarbeitervertretung unmittelbar nach Eingang darüber zu unterrichten.

siehe dazu: Qualitätshandbuch, Haus kirchlicher Dienste der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers

Bewerbungscoaching für Diakone und Diakoninnen

Die schriftliche Bewerbung liefert oftmals die Voraussetzung, dass überhaupt eine Einladung zum Bewerbungsgespräch ausgesprochen wird. Sie ist die Visitenkarte. Sie ist Türöffner und zugleich Ausdruck für ein Bewerbungsinterresse, das eine gute Kenntnis über das geforderte Stellenprofil mit einer klaren Auskunftsfähigkeit zum eigenen Personalprofil zu verknüpfen vermag.

Bewerbungscoaching bietet die Personalberatung für Diakone und Diakoninnen.

Anstellungsvoraussetzungen

Als Diakon oder als Diakonin kann in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers angestellt werden, wer eine landeskirchlich anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und zum Diakon oder zur Diakonin eingesegnet worden ist.

Die Ausbildung soll dazu befähigen, einen diakonisch-pädagogischen Dienst im Rahmen des Verkündigungsauftrages der Kirche mit einem Schwerpunkt in der Arbeit mit Einzelnen und mit Gruppen wahrzunehmen. Die Berufsbildbeschreibung gibt dazu weitere Auskunft.

Anerkannte Ausbildungen

Regelausbildung für den Beruf des Diakons und der Diakonin ist ein Studium der Religionspädagogik in Verbingung mit einem Studium des Sozialwesens einschließlich der entsprechenden Berufspraktika (doppeltes Diplom, doppelter Bachelor oder Zwei-Fächer Bachelor). In Hannover wird dieses Studium an der Fakultät 5 der Hochschule Hannover angeboten

Außerdem ist ein Studium an einem theologisch-pädagogischen Fachbereich einer evangelischen (Fach)Hochschule mit anschließendem Berufspraktikum anerkannt.

Welche Ausbildungsgänge ohne Hochschulabschluss anerkannt sind, entscheidet das Landeskirchenamt. Auskunft darüber erteilt die Beauftragte für Diakone und Diakoninnen. Absolventen und Absolventinnen dieser Ausbildungsgänge müssen an einer Aufbauausbildung teilnehmen.

Aufbauausbildung

Anerkennungsjahr

Absolventen und Absolventinnen anerkannter Fachschulausbildungen erproben das vorwiegend theoretisch Erlernte nach der Ausbildung in einer berufspraktischen Phase, dem Anerkennungsjahr. In einem Ausbildungsplan sind Orientierungsphase, Aktionsphase sowie Auswertungsphase beschrieben. Die Aufgaben für dieses Jahr werden im Einzelnen besprochen und festgelegt.

Das Anerkennungsjahr wird durch einen Mentor oder eine Mentorin begleitet.

Je ein Bericht des Diakons bzw. der Diakonin im Anerkennungsjahr und ein Bericht des Mentors oder der Mentorin bilden den Abschluss. Danach schließt sich die Aufbauausbildung an. 

Aufbauausbildung

Die Aufbauausbildung dient der Angleichung an die Regelausbildung.

Die Dauer der Aufbauausbildung beträgt mindestens 18 Monate. Sie soll den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Sie besteht aus

  • der Teilnahme an den vom Landeskirchenamt festgesetzten Fortbildungskursen,
  • aus dem Anfertigen einer schriftlichen Hausarbeit und
  • aus einem Anerkennungskolloquium.

In der Regel beträgt die Gesamtdauer der Fortbildungskurse 42 Tage.

Der Anstellungträger hat den Dienst so zu regeln, daß der Diakon oder die Diakonin an der Aufbauausbildung erfolgversprechend teilnehmen kann. Das Nähere ist bereits bei der Anstellung schriftlich festzulegen.