In den ersten drei bis sechs Monaten nach Dienstbeginn erstellt der Arbeitgeber in Absprache mit dem Diakon oder der Diakonin eine Dienstanweisung.
Als Basis für die Dienstanweisung sollte die Stellenbeschreibung dienen.
Die Landeskirche hat mit den jeweiligen Fachreferenten und Fachreferentinnen Musterdienstanweisungen für verschiedene Arbeitsfelder erarbeitet. Es liegen Musterdienstanweisungen vor, und zwar
- die allgemeine Musterdienstanweisung, z. B. für die Arbeit in Kirchengemeinden, Regionen und Kirchenkreis, Projekten, schulkooperierende Arbeit, etc.
- Diakone und Diakoninnen im Kreisjugenddienst (Kreisjugendwarte und Kreisjugendwartinnen)
- Diakone und Diakoninnen in der Krankenhausseelsorge.
Die Dienstanweisungen müssen an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.
Die Dienstanweisung wird vom Anstellungsträger erlassen. In Einzelfällen kann der Anstellungsträger ein anderes Gremium bevollmächtigen, die Dienstanweisung zu erstellen. Es ist ein Hinweis in der Dienstanweisung aufzunehmen, wenn eine Bevollmächtigung erteilt wurde.